LG1-Service - Regelungen, Richtlinien, Formulare
am 13.03.2024

LG-Informationen  Fragen / Antworten
Wichtig für Ortsgruppen-Amtsträger und Prüfungsteilnehmer
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Offizielles SV-Anmeldeformular für einen Pokalkampf
 

 Hinweise zu OG-Vorstandsveränderungs-Meldungen

 OG-Vorstands- Neuwahl - Ergänzungswahl - Komm.Besetzung
Meldeformular OG-Delegierte an Landesgruppe

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Hinweise Prüfungsvoraussetzungen

Hinweise Teilnahme Fremdrassen an SV-Prüfungen

 Hinweise LG-Quali-Bestimmungen zur LG-Ausscheidung

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Informationen zur FCI-Prüfungsordnung ab 2019
      
- zu finden unter "Mein SV"

Erläuterungen zur FCI-IGP-Ordnung (2020)

OG-Rundschreiben zu "Teilnehmer Prüfung" (ab 2018)

 

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Für Ihre OG-Prüfung

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Häufig benötigte Formulare - direkt auf der SV-Seite

Alle SV-Formulare, Verzeichnisse, OG-Jahresberichte, Satzungen und Ordnungen etc. können direkt über die SV-Webseiten bezogen werden. Klicken Sie HIER

 

Hundegesetze - Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen .

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Antworten auf verschiedene Fragen, die häufig gestellt werden.
Kassenprüfung in Ortsgruppen

Rücktritt Vorstand / Neuwahl

Tritt ein OG-Vorstand innerhalb einer Amtsperiode komplett zurück und wird auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung neu gewählt, kann die Dauer der Amtszeit entweder nur bis zum Ende der regulären dreijährigen Amtsperiode oder auch neu auf die turnusmäßige Amtszeit von 3 Jahren laufen. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung, da es in der Satzung keine eindeutige Regelung gibt. Beide Möglichkeiten werden von der Landesgruppe sowie dem SV akzeptiert.
(Auskunft SV vom 04.11.2022)

 

Ergänzungswahlen

Eine nachträgliche Besetzung eines bisher nicht besetzten OG-Vorstandsamtes innerhalb der Amtsperiode ist im Rahmen einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Ende der regulären Amtsperiode möglich.

Kommissarische Besetzung eines Vorstandsamts
Sofern ein gewählter Amtsträger sein Amt zur Verfügung stellt, seinen Rücktritt erklärt oder aus der OG austritt (auch bei Tod), kann der OG-Vorstand dieses Amt kurzfristig durch ein geeignetes Mitglied bis zur nächsten JHV oder außerordentlichen Versammlung kommissarisch besetzen. Ein vorher nicht ordnungsgemäß gewähltes Amt kann nicht kommissarisch besetzt werden, sondern muss per Ergänzungswahl über eine Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Wahl von Kassenprüfern
Ein im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählter Kassenprüfer muss nicht Mitglied im SV bzw. in der Ortsgruppe sein. Dies gilt ebenso für einen Wahlleiter/Wahlausschussmitglied.

Vorstands-Neuwahlen
Aufgrund der Jahreshauptversammlungen und den ggf. durchzuführenden Neuwahlen des OG-Vorstandes werden häufig ähnlich lautende Fragen zu den Regularien an uns gerichtet.

 

In welcher Reihenfolge sind die Mitglieder des OG- Vorstandes zu wählen?

Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht einstimmig anderes beschließt.

Die Reihenfolge ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der OG-Satzung:

Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Zuchtwart

Ausbildungswart

Jugendwart

Schriftwart

Kassenwart

Beauftragter für das Spezialhundewesen, Sportbeauftragter und im Bedarfsfall bis zu zwei Besitzer

Im Bedarfsfall kann für den Zuchtwart und den Ausbildungswart jeweils ein Stellvertreter gewählt werden.

 

Welche Rechte haben Kinder bzw. jugendliche OG- Mitglieder bei Wahlen sowie bei Abstimmungen?

Gemäß § 15 Abs. 9 der OG- Satzung sind antrags- stimm- und wahlberechtigt nur Mitglieder der Ortsgruppe, die die Mitgliedschaft im Hauptverein besitzen.

Jugendliche ab 16 Jahre sind uneingeschränkt aktiv und eingeschränkt passiv wahlberechtigt. Sie können bei allen Ämtern mit wählen. Gewählt werden können sie jedoch noch nicht in das Amt des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwartes.

Jugendliche über 14 Jahren sind bei der Wahl des Jugendwarts aktiv wahlberechtigt.

 

Weder in der OG-Satzung noch in der Allgemeinen Geschäftsordnung des SV ist ein Mindestalter für die Stellung von Anträgen bzw. deren Abstimmung festgelegt.

 

Darf der Vorstand einer Ortsgruppe einer Person, die nicht Mitglied dieser Ortsgruppe ist  (SV-Mitglied oder Gast) den Zutritt zu einer OG- Prüfung verwehren?

Grundsätzlich übt der Vorstand einer Ortsgruppe gegenüber Nichtmitgliedern dieser Ortsgruppe das Hausrecht aus (§ 9 Abs. 2 OG- Satzung).

Eine OG- Prüfung hingegen ist öffentlich und für Jedermann (SV-Mitglied oder Gast) zugänglich. Geht von dieser Person jedoch eine konkrete Störung der Veranstaltung aus, hat der Veranstalter die Möglichkeit, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Person des Platzes zu verweisen.

                       Bei einer LG- Veranstaltung ist der LG- Vorstand in diesem als Veranstalter anzusehen, der bei einer konkreten Störung einer Person von seinem ihm dann übertragenen Hausrecht Gebrauch machen kann.

  

Muss in den OG-Vorstand ein Stv. Vorsitzender gewählt werden?

Ja, ist lt. Satzung ein Pflichtamt, da sich die Rechtsvertretung lt. BGB §26 nun auf den Vorsitzenden, den stv. Vorsitzenden und den Kasssenwart bezieht.

 

Gibt es eine Mindestzeit der OG-Zugehörigkeit, um für ein Vorstandsamt zu kandidieren?

Nein, der Kandidat muss lediglich OG- und somit SV-Mitglied sein

 

Wo schicke ich den Terminschutzantrag für unsere Prüfung hin?

Den Terminschutzantrag (auch eine Veränderung) bitte direkt an die SV-HG (also nicht an die Landesgruppe).


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